Stand: 13. Juni 2023 – Änderungen vorbehalten.
Premium Fussbodentechnik GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2.Vertragsschluss
Die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch uns freibleibend.
Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung/Leistung zustande. Weicht der Auftrag des Kunden von unserem Angebot ab, kommt ein Vertrag erst mit ausdrücklicher Bestätigung durch uns zustande.
3. Lieferverzögerung
Wird die Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, ungünstige Witterung oder unverschuldetes Unvermögen unsererseits oder seitens eines Vorlieferanten verzögert, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, sind beide Vertragsparteien berechtigt, ohne Ersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten.
Kann die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, geht die Gefahr mit Zugang der Mitteilung über die Lieferbereitschaft auf den Kunden über. Lagerkosten und weitere durch die Verzögerung entstehende Kosten trägt der Kunde.
4. Abschlagszahlungen
Sofern kein individueller Zahlungsplan vereinbart wurde, können wir Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Teilleistung verlangen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln.
5.1. Weiterveräßerung, Pfändung
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände dürfen ohne unsere Zustimmung weder veräußert, verschenkt, verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; der Dritte ist über unseren Eigentumsvorbehalt zu informieren.
Erfolgt die Lieferung für den Geschäftsbetrieb des Kunden, darf eine Weiterveräußerung im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung erfolgen. In diesem Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes aus der Weiterveräußerung an uns ab.
Wird die Ware auf Kredit weiterverkauft, hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten und die daraus entstehenden Rechte ebenfalls an uns abzutreten.
5.2. Einbau in Grundstücke
Wird Vorbehaltsware in ein Grundstück des Kunden eingebaut, tritt dieser bereits jetzt die Forderungen aus einer späteren Veräußerung des Grundstücks in Höhe des Rechnungswertes mit allen Nebenrechten an uns ab.
Wird Vorbehaltsware in ein Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Kunde bereits jetzt alle daraus entstehenden Vergütungsansprüche in Höhe des Rechnungswertes an uns ab.
5.3. Verarbeitung
Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache.
6. Verbraucherstreitlegung
Wir beteiligen uns nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
7. Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Sofern beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens.